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Betriebliche Altervorsorge

Rentenvers. Betr. Altersvorsorge Riester Rente
Hinweise Betr. Altersvors Durchführungswege


Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge.
Bisher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge
anbietet, allein beim Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch
auf Entgeltumwandlung. Ab dem 1.1.2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.
Das heißt: Will ein Arbeitnehmer etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld verwenden, um damit eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen, muss der
Arbeitgeber diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.

Riester-Förderung auch für die betriebliche Altersvorsorge:
Neu ist auch die Möglichkeit, für die betriebliche Altersvorsorge staatliche Zulagen oder Steuerermäßigung durch Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Einkommenssteuergesetz (Riester-Förderung) in Anspruch zu nehmen. Damit gelten für die betriebliche und die private Altersvorsorge die gleichen Ausgangsvoraussetzungen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können also wählen, ob sie die Riester-Förderung zum Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge über den Betrieb oder über einen privaten Anbieter nutzen wollen. Daneben gibt es die Möglichkeit, Aufwendungen steuerfrei zu stellen oder pauschal zu versteuern, was dann bis zum Ende des Jahres 2008 auch zu einer Ersparnis von Sozialabgaben führen kann.

Pensionsfonds nach europäischem Standard.
Erstmals wird nun im deutschen Recht die international weit verbreitete Anlageform der Pensionsfonds für die betriebliche Altersvorsorge zugelassen. Pensionsfonds können einen großen Anteil des eingezahlten Kapitals in Aktien anlegen und bieten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere Renditechancen.

Vereinfachte Regeln bei Arbeitsplatzwechsel
Die Rentenreform hat auch berücksichtigt, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heutzutage den Arbeitsplatz häufiger wechseln. Deshalb sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die beim Betriebswechsel mindestens 30 Jahre alt sind, jetzt schon nach fünf Jahren sicher. Bisher betrug die Frist meist zehn Jahre und das Mindestalter für den Anspruch lag bei 35 Jahren. Anwartschaften auf Betriebsrenten, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung, also eigene finanzielle Beteiligung, erworben haben, sind ihnen von Anfang an sicher.

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