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Verbundene Wohngebäudeversicherung

Die sogenannte verbundene Wohngebäudeversicherung kann heute als Standarddeckung angesehen werden. In der Wohngebäudeversicherung sind alle, wesentlichen in Betracht kommenden Sachversicherungszweige, nämlich die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung, gebündelt.
Diese vereinfacht Vertragsform ist für den Versicherungsnehmer angenehm übersichtlich. Verträge, welchen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrundeliegen, beinhalten in der Regel zudem die Gleitende Neuwertversicherung. Diese Regelung erspart es dem Versicherungsnehmer, wegen Anpassung der Versicherungssumme an geänderte Baupreise tätig zu werden.

Das Wohngebäudeversicherung ist nicht auf reine Wohngebäude beschränkt. Ebenfalls versicherbar sind Wohn- und Geschäftsgebäude. Hier sollte jedoch, nach einer Anordnung des

 

Versicherte Gefahren und Schäden
Die Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für unterschiedliche Gefahren:

- Feuerversicherung,
- Leitungswasserversicherung,
- Sturmversicherung.

Diese Gefahrengruppen können jedoch einzeln oder in beliebiger Kombination versichert werden.

Gefahrengruppen
Die versicherten Gefahrengruppen umfassen im einzelnen die Gefahren

- Brand; Blitzschlag; Explosion; Anprall und Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
- Leitungswasser;
- Rohrbruch; Frost;
- Sturm; Hagel.

Die nicht versicherten Gefahren, wie z.B. Elementarsachäden, finden Sie auf der Seite Ausschlüsse.

Versicherte Sachen
Gegenstand der Wohngebäudeversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Diese brauchen nicht nur Wohnzwecken zu dienen. Daher ist es wichtig, die Zweckbestimmung der zu versichernden Gebäude zu nennen (z. B. Wohn- und Geschäftsgebäude und Garage) und ggf. auch deren Anzahl.

- Gebäudebestandteile
Zum Gebäude gehören auch die Gebäudebestandteile. Sind solche Gebäudebestandteile oder Grundstücksbestandteile wie Garage oder ähnliches vorhanden, sollten Sie diese im Versicherungsantrag mitaufführen, um zweifelsfreien Versicherungsschutz zu gewährleisten.

- Gebäudezubehör
Gebäudezubehör ist grundsätzlich mitversichert. Das Zubehör muss aber der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dienen und sich ferner in dem Gebäude befinden oder an dem Gebäude angebracht sein.

- Grundstücksbestandteile
Grundstücksbestandteile, wie Hof- und Gartenpflasterung, Einfriedungen und Bepflanzungen sind nur auf besondere Vereinbarung versichert. Sie können bei einem größeren Brand und teils auch durch Sturm ebenfalls von einem Schaden betroffen sein, so dass eine Erweiterung der Versicherung um derartige Sachen u. U. sinnvoll sein kann.

- Vom Mieter eingefügte Sachen
Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen (ob Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dadurch wird eine Doppelversicherung verhindert, wenn der Mieter eine Hausratversicherung unterhält, durch die diese Sachen teils (VHB 74) oder deckungsgleich (VHB 84) mitversichert sind. Aber auch insoweit ist Einschluss in die Gebäudeversicherung möglich.


Versicherte Kosten und sonstige Vermögensschäden

- Aufräumungs- und Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten

- Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Ausgenommen sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Dies kann auch die unter 4.1 beschriebenen Aufwendungen betreffen.

- Mietausfall und Mietwert
Sind die vermieteten Wohnräume infolge des Versicherungsfalles im Mietwert gemindert und der Mieter berechtigt, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, ersetzt der Versicherer den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten.
Bei vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Wohnräumen wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Nach einer 1989 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Klausel "Kosten für Hotel" oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall (diese Klausel trägt keine Nr.) ersetzt der Versicherer bis zu einem zu vereinbarenden Betrag auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung, wenn die eigengenutzte Wohnung durch ein versichertes Schadenereignis unbewohnbar wurde oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Ausgenommen sind Nebenkosten wie Frühstück, Telefon o. ä. Hotelkosten.
Für Mietausfall und Mietwert leistet der Versicherer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Versicherung für Mietaus

 

Leistungen


Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen durch eine der versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Schaden ist insoweit die Substanzbeeinträchtigung bzw. der Besitzverlust.

Folgeschäden
Aus der Definition des versicherten Schadens ist herzuleiten, dass jeder Schaden an versicherten Sachen erfasst ist, der in adäquatem Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis steht. Denn das Wort "durch" schließt alle Folgen des Ereignisses ein, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Beispiel:
Der Sturm reißt eine Öffnung in die Dacheindeckung, so dass Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen kann. Der entstehende Nässeschaden am Gebäude ist als Folge des Ereignisses gedeckt.

Nebenarbeiten
Die mit der Behebung des Schadens verbundenen Nebenarbeiten sind ebenfalls entschädigungspflichtig, z. B. Aufschlagen der Wand, um den versicherten Rohrbruch beheben zu können, sowie die anschließende Renovierung.

 

Ausschlüsse

Elementarschäden
Als Elementarschäden bezeichnet man Schäden, die durch Hochwasser, Lawinen, Erdbeben et cetera verursacht wurden. In der Wohngebäude-Versicherung nach den VGB 88 sind
Elementarschäden generell ausgeschlossen. Es gibt Versicherer, die hier eine spezielle Elementarschadenversicherung anbieten beziehungsweise durch eine Klausel in die
Wohngebäude-Versicherung einschließen.

Ausschlüsse für alle Gefahrengruppen
Nicht versichert sind Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt;
b) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Kernenergie entstehen.

Ausschlüsse zur Feuerversicherung
a) Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden;
b) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind (dieser Ausschluss hat lediglich klarstellende Bedeutung);
c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind.

Zusätzlich gibt es Ausschlüsse zu folgenden Bereichen (Vertragsdetails beachten!):
- Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung
- Ausschluss zur Rohrbruchversicherung
- Ausschlüsse zur Sturm- und Hagelversicherung

Es können aber auch die eingeschlossene und die ausgeschlossene Ursache unabhängig voneinander eintreten.
Beispiel: Das Gebäude erleidet gleichzeitig einen Schaden durch direkte Sturmeinwirkung und durch eine vom Sturm ausgelöste Sturmflutwelle (Ausschlusstatbestand: Sturmflutwelle).

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